RAUCH - Wir nehmen's genau RAUCH - Wir nehmen's genau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der RAUCH Landmaschinenfabrik GmbH

I.    Allgemeines

Für alle Verhandlungen, RAUCH erteilten Aufträge und unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die nachfolgenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Abweichungen hiervon haben schriftlich zu erfolgen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. RAUCH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 
II.    Lieferumfang

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unse-rer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

III.    Kommissionslieferungen

Bei Waren, die wir in Kommission liefern, kommen für die Berechnung bei Übernahme in feste Rech-nung unsere jeweils am Tag der festen Übernahme gültigen Preise nebst Liefer- und Zahlungsbedin-gungen zum Ansatz. Die Festübernahme ist uns unverzüglich mitzuteilen. Kommissionswaren sind vor Beschädigung, Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Die Waren sind gegen alle Gefahren zu versichern. Für Kommissionswaren trägt der Besteller die Versicherungsge-bühren und die Frachten. Bei Rückgabe werden diese nicht erstattet. Wir haben das Recht, über die Kommissionsware jederzeit anderweitig zu verfügen.

IV.    Preis und Zahlung

1.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die  Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsab-schluss erfolgen, dann werden unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2.    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung á Konto sofort nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei uns eingegangen ist. Bei Zah-lungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
3.    Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einzie-hungs- und Diskontspesen. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt.
4.    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem  Be-steller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.    Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Schuldners zur Begleichung von Kosten und Zinsen und alsdann der ältesten fälligen Schuldposten verwendet.

V.    Lieferzeit

1.    Die Lieferzeit  ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch RAUCH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertrags-parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. ,   Beibrin-gung  der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder  Genehmigungen oder die Leistung einer  Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2.    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe-rung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt RAUCH sobald als möglich mit.
3.    Die  Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.     Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf  Arbeitskämpfe,   oder sonstige Er-eignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von RAUCH liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.,. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller bald-möglichst mitgeteilt.
5.    Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zu-rücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Tritt die Unmöglich-keit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6.    Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infol-ge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Be-steller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine ange-messene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
7.    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Wir sind jedoch berechtigt, nach Set-zung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI.    Gefahrübergang und Entgegennahme

1.    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Ver-sandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
2.    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Besteller      über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3.    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4.    Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


VII.    Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forde-rungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3.    Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch  Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.    Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser For-derungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir kön-nen verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Ab-nehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
5.    Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen ver-arbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.    Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur zur Deckung unserer Forderungen. Übersteigt daher der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
7.    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt RAUCH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8.    RAUCH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versi-cherung nachweislich abgeschlossen hat.

VIII.    Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet RAUCH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX –  wie folgt:

Sachmängel:
1.    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu er-setzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere we-gen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materialien oder mangelhafter Ausführung, als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2.    Die Gewährleistung endet mit Ablauf von zwölf Monaten nach Wiederverkauf. Wird der Lieferge-genstand vor Wiederverkauf eingesetzt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Ersteinsatz.
3.    Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, nicht bestimmungsgemäße und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon-tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmit-tel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4.    Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Ge-legenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.    Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des kostengünstigsten Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung  der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6.    Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderungen, Nachbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.    Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemes-sene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos ver-streichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt an-sonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 2.  dieser Bedingung.

Rechtsmängel:
8.    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirt-schaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9.    Die in Abschnitt VIII. 8. genannten Verpflichtungen des Liefereres sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
◦    der Besteller RAUCH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtver-letzungen unterrichtet,
◦    der Besteller RAUCH in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. RAUCH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ge-mäß Abschnitt VIII. 8. ermöglicht,
◦    RAUCH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich aussergerichtlichen Lösungen vorbehalten bleiben,
◦    der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
◦    die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegen-stand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.

IX.    Haftung und Haftungsausschluss

1.    Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Aus-führung von vor oder nach dem Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen  oder durch die Verletzung anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX.2 .
2.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, hafte RAUCH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir zugesichert haben und bei Män-geln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschä-den an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vor-hersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X.    Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für  Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2.  gelten die gesetzlichen Fristen.

XI.    Softwarenutzung

1.    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2.    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfälti-gen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Be-steller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfer-nen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
3.    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien blei-ben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, die Softwarenutzung des Er-werbers gleichermaßen zu beschränken.

XII.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.    Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.



RAUCH Landmaschinenfabrik GmbH                                                                         Stand 5/2009